Wer mit dem Handy telefonierend auf dem Pferd angetroffen wird, braucht sich keine Sorgen darüber zu machen, mit einem Bußgeld belegt zu werden. Für Reiter und Führer von Pferden gelten gemäß § 28 StVO (Tiere) die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Man muss hier genau lesen: „ …die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel…“ Hierunter Fallen z.B. Vorfahrts- und Vorrangsregel, Fahrbahnbenutzungspflicht oder Lichtzeichenanlagen. Diese
Regeln gelten für alle Fahrzeuge einheitlich, egal ob es sich um ein Fahrrad, einen Pkw oder Lkw handelt. Ross und Reiter werden hierdurch aber nicht zu Fahrzeugen. Noch einmal deutlich klargestellt wurde diese Tatsache in einer Auskunft des zuständigen Bundesministeriums. Dort hatte der Verkehrsrechtsexperte der VFD, Heiner Natschack, nachgefragt. Wer also unbedingt meint, auf dem Pferd reitend telefonieren zu müssen, darf dies tun.
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VFD-Bundesverband
Angelika Hoyer
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