// sie lesen...

Recht

Ausreiten – so entspannend und doch so nervenaufreibend…

herbstlicher_ausrittWenn Reiter zu Pferde außerhalb ihrer Reitanlage unterwegs sind, tun sie dies meist zur Erholung. Doch um sich zu erholen muss man erst einmal arbeiten. In diesem Fall, sich einarbeiten in die geltenden Vorschriften zum Thema. Denn selten kann ein Reiter auf einem speziell ausgeschilderten Reitweg seinem Hobby frönen.

Verhalten auf öffentlichen Straßen – Zunächst sind oft öffentliche Straßen zu passieren. Hierbei unterliegen Reiter und Pferd der Straßenverkehrsordnung (StVO). Nach der StVO sind Haus- und Stalltiere, die zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs führen können, auf der Straße nicht erlaubt. Eine Ausnahme besteht aber, wenn sie von einer geeigneten Person begleitet werden, die ausreichend auf sie einwirken kann (§ 28 Abs. 1 StVO). Der Reiter trägt daher die Verantwortung dafür, dass er sein Pferd unter Kontrolle hat und ein nicht verkehrssicheres Pferd nicht auf der Straße geht. Nehmen Pferd und Reiter am Straßenverkehr teil, so gelten gem. § 28 Abs. 2 StVO die für den gesamten Straßenverkehr einheitlich feststehenden Verkehrsregeln und Anordnungen entsprechend.
Das heißt beispielsweise, dass auf öffentlichen Straßen grundsätzlich auf der rechten Seite zu reiten ist und dass allgemeine Verkehrsschilder auch von Reitern zu beachten sind.
Aber auch die Beleuchtungsvorschriften gelten für Reiter!Das OLG Koblenz hat jüngst (Urteil vom 26.01.2006; 5 U 319/04) entschieden, dass bei einem Gruppenausritt Pferde, die zum Austreten neigen mit einer roten Schleife – also wie überhängende Ladung – zu kennzeichnen sind.

Rad- oder Fußwege, Autobahnen und Kraftfahrstraßen oder gesperrte Verkehrsflächen sind für Reiter tabu.

In bestimmten Gefahrensituationen ist es erforderlich, dass der Reiter absteigt und sein Pferd an der gefährlichen Stelle vorbeiführt. Es stellt sich sodann die Frage, ob der Reiter mit dem Pferd auf den Gehweg, den Radweg oder den gemeinsamen Geh- und Radweg ausweichen kann. Gem. § 41 StVO handelt es sich bei diesen Wegen um sogenannte „Sonderwege”. Die Sonderwege dürfen nur von den für sie bestimmten Verkehrsteilnehmern genutzt werden. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen. Dies bedeutet, dass der Reiter, der sein Pferd führt, dieses grundsätzlich auf der Straße tun muss, da ein Pferd, ob geritten oder geführt, weder auf einem Radweg noch auf einem Gehweg zugelassen ist – obwohl Reiter und Pferd in diesem Moment „Fußgänger” sind.

Wird in einer Gruppe geritten (Verband i. S. d. § 27 StVO) muss dies für andere Verkehrsteilnehmer deutlich zu erkennen sein.
Nebeneinander darf nur geritten werden, wenn der Verkehr dadurch nicht behindert wird. Bereits drei Pferdepaare gelten als Verband, dieser ist ein Verkehrsteilnehmer. Dies hat den Vorteil, dass – auch wenn während einer Straßenüberquerung die Ampel auf Rot umschaltet – der ganze Verband geschlossen weiterreiten kann.
Ein solcher Verband bedarf eines Verbandsführers, der vorne links reitet und für die Beachtung der Verkehrsvorschriften zu sorgen hat.
Die Länge des Verbandes sollte 25 m nicht übersteigen, notfalls ist in mehreren Verbänden zu reiten, zwischen diesen ist ein ausreichender Abstand zu halten, um Anderen ein Überholen zu ermöglichen.

Pferde führen ist ebenfalls nicht uneingeschränkt zulässig.
Ungekoppelt darf nur ein Pferd geführt werden, gekoppelt bis zu vier, jedoch sollte man dies nicht ausreizen, zwei Pferde zu führen ist schwierig genug.
Gekoppelt sind Pferde, wenn sie mit einem kurzen Strick untereinander am Halfter verbunden sind. Darüber muss die Trense geschnallt sein, deren Zügel von jedem Pferd in die Hand des Führers laufen.
Die Koppelungspflicht gilt auch bei Saugfohlen, das Koppel sollte aber am Bauchgurt der Mutterstute befestigt werden.

Je ein Pferd rechts und links am Strick zu führen oder auch Pferde zu treiben ist daher unzulässig!

Führt der Reiter Handpferde mit, müssen diese (maximal zwei) vom Reiter geführt werden und untereinander gekoppelt sein, so das der Reiter links von den Pferden geht.

Bei den Vorfahrtsregeln gelten eigentlich keine Besonderheiten, insbesondere sind Reiter nicht per se wartepflichtig. Die Vorfahrt erzwingen zu wollen, ist für Reiter – ebenso wie für Radfahrer – allerdings nicht ratsam!
Führer von Pferden gelten hier allerdings als Fußgänger, die Fahrzeuge mitführen, und sind daher stets wartepflichtig.

Ein weiteres Problem sind die Stoffwechselendprodukte des Pferdes unterwegs. Hier gilt § 32 StVO (Straßenverkehrsordnung). Dieser besagt, dass auf öffentlichen Straßen Verschmutzungen verboten und zu beseitigen (wenn zumutbar) bzw. kenntlich zu machen sind, wenn sie eine Gefährdung oder Erschwerung des Verkehrs bewirken.
Nach einer Verwaltungsvorschrift hierzu gilt dies insbesondere auch für Viehkot.
Eine solche Gefährdung oder Erschwerung ist bei Tierkot gegeben, denn insbesondere bei Nässe kann sich ein rutschiger Schmierfilm bilden.
Muss der Kot entfernt werden, geschieht dies grundsätzlich auf Kosten des Verantwortlichen.

Geringfügige Behinderungen bleiben allerdings außer Betracht. Es kommt also auf die Größe des Haufens (Verschmutzungsausmaß) und seine Lage (Position, Bedeutung, Nutzung der Straße) an.
Eine konkrete Erschwerung bzw. Gefährdung des Verkehrs ist aber nicht erforderlich.

Ein Verstoß gegen § 32 StVO stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Kommt es aufgrund der Verschmutzung zu Unfällen kommen zivilrechtliche Ansprüche der Geschädigten gegen den Verantwortlichen dazu.

Der Reiter kann zwar die Ausscheidung nicht verhindern, seiner Beseitigungspflicht tut dies allerdings keinen Abbruch. Das Gesetz verlangt nicht eine sofortige sondern eine unverzügliche Beseitigung, so dass der Reiter zum Stall zurück reiten kann, um dann mit geeignetem Werkzeug dem Haufen zu leibe zu rücken.

Diese Reinigungspflicht entfällt nur bei Feldwegen oder Privatwegen.

Öffentliche und nicht-öffentliche Wege

Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Reiter den Bereich der öffentlichen Straße verlässt. Soweit der Reiter sich auf öffentlichen Feldwegen bewegt, gilt auch hier die Straßenverkehrsordnung mit der Folge, dass der Reiter das Pferd auf diesen Wegen reiten und führen darf. Betreten Reiter und Pferd jedoch nicht öffentliche Wege in der Feldflur oder den Wald, so gelten das Bundesnaturschutz- und das Bundeswaldgesetz. Diese Gesetze sind sogenannte Rahmengesetze, so dass die konkrete Ausgestaltung den einzelnen Bundesländern überlassen wird. Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist nach dem Bundeswaldgesetz gestattet. Das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Daran anschließend ist in den meisten Bundesländer das Reiten in der Feldflur auf privaten Wegen grundsätzlich erlaubt
(prinzipielle Genehmigung mit Verbotsvorbehalt).

Im Wald herrscht Landesrecht

Komplizierter wird es, wenn der Reiter mit seinem Pferd den Wald betritt. Die landesrechtlichen Vorschriften lassen sich, noch ohne auf alle Einzelheiten einzugehen, in zwei Gruppen einteilen. In den Ländern Nordrhein-Westfalen (hier ist jedoch bestimmt, dass Kreise und kreisfreie Städte Ausnahmen für bestimmte Waldgebiete festlegen können), Berlin, Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen ist das Reiten nur eingeschränkt möglich. Dagegen ist in den übrigen Ländern das Thema Ausreiten großzügig geregelt. Ausnahmen für bestimmte Wege und einzelne Gebiete können jedoch auch hier im Einzelfall bestehen, wenn sie für die Natur oder ein verträgliches Miteinander von Reitern, Wanderern, usw. erforderlich sind.

Den meisten landesrechtlichen Vorschriften gemein sind die Zweckbindung für das Betretensrecht, das nur zum Zwecke der Erholung gewährt wird, und die Kennzeichnungspflicht.

Die Kennzeichnungspflicht bedeutet, dass jeder, der mit seinem Pferd in der freien Landschaft oder im Wald reitet, ein gut sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes gültiges Kennzeichen führen muss. Gültig ist das Kennzeichen nur in Verbindung mit der aufgeklebten Reiterplakette des jeweiligen Jahres.

Findet das Betreten (ob zu Fuß, zu Pferde oder auf einer Kutsche) nicht zum Zwecke der Erholung statt, z.B. bei gewerblichen Reitveranstaltungen, sind meist Genehmigungen einzuholen.

Eine „Pferdesteuer” gibt es allerdings nirgends.

Auch im Wald gelten Regeln, die Verschmutzungen vorbeugen sollen. Beispielweise in Baden-Württemberg schreibt § 37 Abs. 4 LNatSchG (Landesnaturschutzgesetz) vor, dass Abfälle in freier Natur beseitigt werden müssen. Hierunter fällt i. d. R. auch Tierkot.
Auch dieser Vorschrift wird durch einen Ordnungswidrigkeitstatbestand Nachdruck verliehen.
Ähnliche Vorschriften gibt es aber in allen anderen Bundesländern in den Naturschutz-, Wald- oder Forstgesetzen.

Hessen (Stand: August 2005) §§ 24 HForstG, 1, 6, 8 2.DVO

Feldflur: Reiten ist auch auf privaten Wegen und Straßen gestattet.

Wald: Auf privaten Wegen und Straßen ist Reiten auf eigene Gefahr zu Erholungszwecken grundsätzlich erlaubt. Einzige Bedingung ist, dass es sich um einen gekennzeichneten oder „festen” Weg handelt. Hierzu gehören trockene Erdwege mit einer Mindestbreite von 2 m. Nicht zulässig ist das Reiten querfeldein, auf forstwirtschaftlichen Wegen, Wildäckern, Wildäsungsflächen oder Waldlehrpfaden.

Fahren: Die Regeln, die für Reiter gelten, sind auch für die Kutschfahrer einschlägig. Es gibt keine zusätzlichen Beschränkungen.

Bemerkungen: Kennzeichnungspflicht für Reiter und Fahrer nur im Wald und dort auch nur in bestimmten Gebieten. Diese Gebiete ergeben sich aus der Anlage zur 2. DVO zum HForstG. Reit- und Zugtiere von gewerbsmäßigen Verleihbetrieben müssen generell gekennzeichnet sein. Die Kennzeichen sind gegen eine Gebühr von 10,00 € erhältlich über den Hessischen Reit- und Fahrverband e.V. und gelten bundesweit.
Es besteht die Möglichkeit, besondere Wege im Wald für das Reiten auszuweisen. Dies ist bisher aber aus Kostengründen die Ausnahme. Darüber hinaus ist es zulässig, dass ein Waldbesitzer sich mit Reitern über bestimmte Reitpfade einigt. Hierzu kann der Waldbesitzer eine entsprechende schriftliche Nutzungserlaubnis erteilen.
Die Sperrung von Wegen für Reiter darf nur durch die untere Forstbehörde erfolgen. Eigentümer und Pächter haben diese Recht grundsätzlich nicht.
Eine Erlaubnis ist auch erforderlich, wenn die Benutzung nicht zum Zwecke der Erholung ausgeübt wird. Dies ist insbesondere der Fall bei Sportveranstaltungen.

Autor:

Fragen zu diesem Beitrag beantwortet der Verfasser nur im Rahmen eines Mandates.

Rechtsanwalt Frank Richter
Kastanienweg 75a
D-69221 Dossenheim
Tel.: +49 – (0) 6221 – 727 4619
Fax: +49 – (0) 6221 – 727 6510
Mailto: anwalt@richterrecht.com
Internet: www.richterrecht.com, www.reitrecht.de

Jetzt bookmarken: Diese Icons verlinken auf Bookmark Dienste bei denen Nutzer neue Inhalte finden und mit anderen teilen können.
  • MisterWong
  • Y!GG
  • Webnews
  • Digg
  • del.icio.us
  • StumbleUpon
  • Reddit

Diskussion

Keine Kommentare vorhanden für “Ausreiten – so entspannend und doch so nervenaufreibend…”

Kommentar schreiben

Kalender

Januar 2009
M D M D F S S
« Dez   Feb »
 1234
567891011
12131415161718
19202122232425
262728293031  

shoutbox

Previous Next
Latest on 16.10.2009, 08:56

Redaktion: Google macht`s möglich: http://www.sportpferde-fohlen.de

Manu: Kann mir jemand sagen ob Hannelore Weber auch eine Webseite mit Verkaufspferden hat

Haresorie: Hi, Congratulations to the site owner for this marvelous work you've done. It has lots of useful and interesting data.

» Jetzt reinschreiben




TweetRoll